Zwischen Deibler und Fux liegt immerhin eine Zeit von 19 Jahren. Leider war es nicht möglich, zu recherchieren, welcher Meister das Amt in dieser Zeit inne hatte. Die Unterlagen sind entweder stark beschädigt, etwa durch Wasser oder durch Feuchtigkeit verschimmelt. Es ist auch schlichtweg möglich, dass sie einfach verloren gegangen sind.
Besagter Mattheus Fux erhielt seinen Bestallungsbrief im Jahr 1656. Die Bedingungen, unter denen er angestellt wurde, sind leider nicht bekannt, außer dass er später wieder die Erlaubnis erhielt, eine Schenke zu betreiben.
Jedenfalls müssen die Konditionen der Stadt gut gewesen sein, sonst hätte sich Fux beizeite eine neue Stelle gesucht. Schließlich war ein ausgebildeter Scharfrichter, der zumeist auch über human und tiermedizinische Kenntnisse verfügte, eine gesuchter Fachmann.
Da meine Heimatstadt in engen Beziehungen zur Schweiz stand, zunächst über den Antonierorden, dann über den Maler Bernhard Strigel, sowie florierende Handelsbeziehungen, wurde für den Scharfrichter Mattheus Fux eine Gebührenordnung aufgestellt. Der Inhalt der Urkunde lautet wie folgt:
"Die Häupter und etwelche Ratsgesandte Gemeiner Drei Bünde, zu Chur beitäglich versammelt, erteilen dem Scharfrichter Meister Mathäus Fux aus Memmingen eine Gebührenordnung. Diesseits des Gebirges erhält er für den Tag 20 und sein Geleitsmann 12 Batzen; enthalb des Gebirgs in den Untertanenlanden Veltlin und der Grafschaft Clefen/Chiavenna und Worms/Bormio für jede Tagreise 24 Batzen und sein Geleitsmann einen Gulden, wobei er alle Tage zwei Deutsche Meilen zu reisen verbunden ist. Außerdem erhält er von jeder Exekution 6 Gulden, es sei Foltern oder Richten mit dem Schwert, mit dem Streich oder Strang, Ertränken, Rutenschlagen oder Ausstreichen, in das Halseisen schlagen oder auf den Pranger stellen, die Zungen schlitzen oder das Ohr abschneiden. Ebenso erhält er 6 Gulden, wenn er einen Missetäter mit dem Rad, mit dem Feuer oder durch Vierteilen hinrichten muss. Muss er die Asche vergraben oder ins Wasser werfen, so soll er wie von einer hingerichteten Person 6 Gulden Vergraberlohn beziehen. Ebenso erhält er 6 Gulden für das Vergraben eines Selbstmörders."
Und das ist die besagte Urkunde:
Am 26. Oktober starb Meister Mattheus Fux in Memmingen. Er hatte testamentarisch verfügt, das " die Herren Musicanten ihme nauß singen und ihne 4 Gerber aufnehmen sollten."
Der Rat aber ordnete an, " daß wol die Musici ihn nauß singen sollten, aber statt der Gerber Sackträger."
Diese aber beschwerten sich, weil das ihnen und ihren Kindern nachteilig sei.
Der Rat äußerte sich dazu:" Indem dieser Mann ehrlich gelebt, und christlich gestorben und sein dienst mit dieser seiner begräbnis nicht zu confudieren, so solle es beim gegebenen bescheid verbleiben, doch nur vor dißmal und ohn consequenz; man ihnen deshalber sollte was gedencken an weeg zu legen, woll man ihnen schutz halten; möcht ein oder andere an seine stelle erbitten, daß mans auch geschehen.
Doch die Sackträger gaben nicht klein bei und wurden wieder vorstellig.
Der Rat antwortete diesmal: "Die Totengräber sollen den Schragen holen, die Sackträger nehmen die Leiche des Scharfrichters erst auf der Gasse auf."
Schließlich erklärten sich acht Nachbarn bereit, die Leiche des Scharfrichters zu Grabe zu tragen, wenn die Totengräber den Sarg holen und die Leiche vor das Haus stellen würden.
So wurde dann auch verfahren und der Tote mit Musikbegleitung zu Grabe getragen.

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