Hans Deibler (Teubler, Teübler) 1561 - 1571
Hans Deibler wurde zu den schon bekannten Bedingungen von der Stadt angestellt, sein Bestallungsbrief wich von dem seines Vorgängers nicht ab.
Außerdem:
- hatte das Recht, sein Vieh auf bestimmten stadteigenen Wiesen weiden zu lassen
- und konnte in dem zum Amtshaus zugehörigen Garten Gemüse für den eigenen Bedarf anbauen.
Er erhielt zusätzlich die Amtsgewalt für die Territorien von Weißenhorn, Babenhausen und Kirchheim.
Diese Gebiete befanden sich im Besitz der Familie Fugger-Glött, die mit der Stadt und Deibler einen Vertrag abschlossen.
Dieser Vertrag beinhaltete folgende Punkte:
- ein Pferd wird für seine Reisen zu den oben genannten Orten zur Verfügung gestellt
- ebenso ein Geleitsmann
- ein Tagegeld von 40 Kreuzern
- Ausführung einer Hinrichtung: pro Person 1 Gulden
- bei verbrennen/ertränken/lebendig begraben: pro Person 3 Gulden
- die Gemeinde Weißenhorn bezahlt ihm ein Jahresgehalt von 20 Gulden
Zusammen mit seiner Entlohnung, die er von der Stadt erhielt, verfügte Deibler über ein komfortables Einkommen.
Er mußte davon aber nicht nur seine Familie ernähren, sondern auch seine Knechte und Mägde bezahlen.
Außerdem war es üblich, dass er einen "Vetter", wenn er auf der Durchreise, krank oder verletzt war, in seinem Haus beherbergen, verköstigen und unter Umständen pflegen mußte.
Auch Henkersgesellen mußten, bevor sie ihren Meister machen durften, auf Wanderschaft gehen, um zu lernen. Auch sie mußten bezahlt, beherbergt und verköstigt werden.
Er war aber nicht "ehrlich" und auch kein Bürger der Stadt. Wobei die Verleihung der Bürgerrechte, die es in Abstufungen gab, im Ermessen der Stadt lag und einen Consens erforderlich machte.
Die Bürgerrechte machten aber nicht automatisch ehrlich, das konnte nur ein Bürgerbrief des Kaisers.
In die Amtszeit von Hans Deibler fielen zwei Hexenprozesse, über die ich noch gesondert berichten werde.
Folgende Verordnung wurde in seiner Amtszeit noch einmal ausgesprochen: mit ihm zu essen, zu trinken, zu spielen oder um seine Tochter zu freien, konnte zu einer Geldstrafe oder zur Entlassung aus der Zunft führen.
Im Originaltext liest es sich wie folgt:
" Welcher mit einem unredlichen, als da sind Nachrichter und sein anhang, essen, trickhen, spilen und daß banckhetierens....der soll zur straff geben 4 Schillinge."
Hans Deibler ist der Gründer der Henkersdynastie Deibler, die in Frankreich tätig war. Die prominentesten Vertreter waren Louis und Anatole Deibler.
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