Samstag, 9. Juli 2016

Der Scharfrichter in der Geschichte - Memmingens Scharfrichter - Teil 3

Jakob Deibler (Teübler), ab 1571

Am 5. Oktober 1571 wurde für Jakob Deibler der Bestallungsbrief ausgeschrieben und erfuhr eine wesentliche Änderung.
Hatten seine Vorgänger das Recht, selbst zu kündigen, sogar unter Wahrung einer festgelegten Kündigungsfrist, so wurde sein Kündigungsrecht aufgehoben. Das Kündigungsrecht der Stadt wurde aufrecht erhalten.

1578 kam es zu einem schlimmen Eklat. Da der Scharfrichter bis dahin in seinem Haus eine Schenke betreiben durfte, fand in seinem Haus ein öffentlicher Tanz statt. Dafür wurde der Scharfrichter mit dem Verlust der Schankerlaubnis bestraft, womöglich auch gekündigt. Die Bürger, die an dem Tanzvergnügen teilgenommen hatten, wurden ebenfalls bestraft, soweit man ihrer habhaft wurde. Sie zahlten ein Bußgeld von 4 Gulden.


Jacob Kester, 1579 - 1606

Besagter Jacob Kester scheint ein geschäftstüchtiger Mann gewesen zu sein. Er beanspruchte nicht nur die einträgliche Abdeckerei, die sehr begehrt war, da sie gute Einnahmen brachte, für sich, er bekam sie auch zugesprochen. Er durfte, gegen gesonderte Bezahlung, Pferden und Rindern, die auf dem Feld starben, die Haut abziehen. Waren die Tiere gesund, konnte er sogar die Felle und das Roßhaar verkaufen. Eine Eingabe von 1589 vermerkt, dass Kester den Seilern Roßhaar verkaufte, ein Monopol darüber beanspruchte und es erhielt.


Bartholomäus Deibler (Teubler), 1607 - 1637

Am 24. Januar 1607 erhielt Bartholomäus Deibler seinen Bestallungsbrief für die Memminger Scharfrichterei.

Folgende Änderungen wurden darin festgehalten:

- Verpflichtung, zwei Hetzhunde und vier Jagdhunde zu halten ( für die sog. "Hundstage")
- Urlaub und Reisen bedurften einer Genehmigung
- keine Kündigungsfrist, gültig für beide Seiten
- die Erlaubnis, als Tierarzt tätig zu sein
- das ausdrückliche Verbot, für Menschen ärztlich tätig zu sein

Wie sich das Reiseverbot auswirkte, zeigt folgender Fall.
Als der Mann seiner Tochter, der Scharfrichter in Salzburg war, auf der Reise von Memmingen nach Salzburg ertrunken war und Deibler zu seiner Beerdigung reisen wollte, erhielt er die Reiseerlaubnis nur sehr zögernd.

Deibler muß, trotz des ausdrücklichen Verbots Menschen zu behandeln, immer wieder in dem Bereich tätig gewesen sein. Das war aber auch kein Wunder, denn arme Leute und mitunter auch betuchte Bürger, suchten bei Krankheiten den Scharfrichter gerne auf, da er in der Regel ein kompetenter Heilpraktiker war. Seine Kenntnisse der Kräuter und Pflanzen, sowie der Anwendung, gepaart mit vorzüglichen anatomischen Kenntnissen, sprachen für sich.

Am 21. Juli 1637 wurde es dem Rat der Stadt dann zuviel. Er wurde gekündigt, " weil er sich des Arzneiens nit enthalten kann". Vorausgegangen war der Selbstmord des Sohnes des Buxheimer Müllers, den Deibler in der Obhut hatte.
Ihm wurden vier Wochen Zeit gelassen, die Stadt zu verlassen.